Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Alle Verkäufe und Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich nach den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mit Auftragserteilung und Geschäftsabschluss erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als verbindlich an. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich folgende Rangfolge: Es gelten zunächst diese allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen, sodann die VOB Teil B in aktueller Fassung, sodann das BGB. Die etwaige rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss.


2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Farbangaben, sind nur annähernd angegeben. Dies gilt nicht für die angegebenen
Maße.


3. Für alle Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB Teil B in aktueller Fassung, soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt oder in sonstiger besonderen Vereinbarung getroffen worden ist. Der Vertragstext der VOB Teil B in aktueller Fassung wurde bei Vertragsabschluss dem Auftraggeber vorgelegt, wenn es sich um einen Verbraucher handelt.


4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzlieferung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- und Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßg bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt, soweit der Baufortschritt dies in Abstimmung mit dem Kunden zuläßt. Eventuelle Einzelleistungen bedingen einen Zuschlag, falls die Baustelle dadurch mehrmals angefahren werden muß.
 

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der Materialwert wird dann in Rechnung gestellt.

 
6. Die Abnahme der Leistung oder der Lieferung hat nach angezeigter Fertigstellung ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Leistungen. Hat der Auftraggeber bei Bauleistungen die Leistungen oder Teilleistungen bzw. Teile davon in Benutzung genommen, so gilt gemäß §12 Nr. 5 Abs. 2 VOB die Abnahme nach Ablauf von
sechs Werktagen nach Inbetriebnahme als erfolgt. 


7. Bei Mängelrügen muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.


8.
(1) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist
von drei Jahren, wenn es sich um Verträge zwischen dem Verwender und einem Unternehmer handelt. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungen aus Lieferungen elektrotechnischer und mechanischer Teile beträgt 2 Jahre, wenn der Auftraggeber das Angebot zur
Wartung durch den Auftragnehmer nicht angenommen hat. 

(2) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers dem Zweck der Bauleistungen widersprechend einsetzt und behandelt und wenn die von dem Auftraggeber überreichten Pflegeanweisungen nicht nachweisbar eingehalten worden sind. Mängelrügen sind ohne schuldhafte Verzögerung mitzuteilen.

(4) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglisten gelten würden, unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gem. § 634 a Abs. 3 BGB.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. 

(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme.

(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


9. Bei Anlieferung wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Erforderliche Krankosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder von ihm beauftragten Person durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.


10. Lieferung – Montage – Demontage
(1) Kann die Ware beim Eintreffen unseres Montagetrupps durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht montiert werden, so ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Kosten der vergeblichen Anfahrt des Montagetrupps zu erstatten.

(2) Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus. Die Stellung von Gerüsten und anderen Arbeiten gehören nicht zu unseren Montagepflichten und werden gesondert berechnet.

(3) Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Demontagemöglichkeiten voraus. Die Demontage von Fenstern beinhaltet nicht die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken. Diese Arbeiten können jedoch von uns gegen besondere Berechnung vorgenommen werden.

(4) Beschädigungen von Fensterbänken, Fliesen und sonstigen Schäden am Bauwerk, die bei der Montage und der Anpassung von Fenstern notwendigerweise anfallen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lage von Versorgungsleitungen vor der Montage anzugeben. Eine Haftung für Beschädigungen an Versorgungsleitungen ist insoweit außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Der Besteller haftet für eine jederzeit ungehinderte Montagemöglichkeit und für das Vorhandensein eines Elektrostromanschlusses (mindestens 20 Ampere abgesichert), mit einer Entfernung von höchstens 30 m von der jeweiligen Montagestelle.

(6) Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der Montage ordnungsgemäß eingeputzt werden. Unterbleibt dies, so entfällt unsere Gewährleisungspflicht, es sei denn, daß der Schaden nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem unterlassenen Einputzen steht. Dies gilt auch, wenn die Montage nicht von uns durchgeführt worden ist.

(7) Maler- und Tapezierarbeiten gehören grundsätzlich nicht zu unseren Leistungen.


12. Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind, falls nichts anderes ausdrücklich angeboten ist, als Zirkawerte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen oder Lieferungen und, im Fall von Bauleistungen, bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers, es sei denn, daß die Unterbrechung der Leistungsmöglichkeit vom Aufttagnehmer verschuldet ist. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Preiserhöhungen auf den Kaufpreis zu legen. Für das Aufmaß gilt die DINVorschrift, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten ist. Auf Abschnitt 3, letzter Satz der Bedingungen, wird hingewiesen. Die Bedingungen können auf Wunsch eingesehen werden. Wird außerhalb der üblichen Arbeitszeit Leistung verlangt, so kann diese zur Berechnung zusätzlicher Lohnzuschläge führen. 13. Alle Leistungen, auch Teilleistungen, sind innerhalb von acht Tagen nach ihrer Einbringung bzw. Rechnungsstellung rein netto Kasse zu zahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluß eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel des Auftragswertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Scheckoder Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung auch für später fällige Papiere verlangen. Verzugszinsen werden mit banküblichen Zinsen des Kontokorrentkredits p. a. berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringe Belastung nachweisen. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf die ältesten Schulden angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftaggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


14. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von der Industrie- und Handelskammer im Bundesgebiet oder Berlin für das jeweilige Gewerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich bei Überprüfung herausstellen, daß unberechtigte Beanstandungen hervorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten anteilig zu tragen.


15. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher und liegt eine Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vor, so ist der Auftragnehmer – nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zu Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt und eine Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vorliegt, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochwertige Güter für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern, ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

(3) Bei drohenden Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger unverzüglich von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


16. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.